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Satzung des Vereins
"Deutsche Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der heilberuflichen Öffentlichkeitsarbeit e.V."
 
§ 1 Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen "Deutsche Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der heilberuflichen Öffentlichkeitsarbeit e.V.", abgekürzt: "DAFH".

Der Verein hat seinen Sitz in Sinsheim/Elsenz und ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Das oberste Ziel des Vereins ist eine breitgefächerte, ausführliche Information der Bevölkerung über Fragen zum Erhalt oder Wiedergewinnung der Gesundheit.

Er pflegt die Aufklärung der Bevölkerung über die spezifischen Tätigkeiten der Heilberufe, insbesondere über die von ihnen ausgeübten natürlichen Heil- und Therapieverfahren, und hilft der Bevölkerung bei der Auffindung einer Praxis/(Kur-)Klinik/Sanatorium, in welcher man das gewünschte Heil- oder Therapieverfahren anwendet.

Außerdem hat sich der Verein zur Aufgabe gemacht, bundesweit Kontakte zwischen Patienten zu vermitteln, die an seltenen, aber schicksalhaften Erkrankungen leiden, um einen direkten Erfahrungsaustausch zu ermöglichen. Eine Adressvermittlung von Patienten zu Selbsthilfegruppen oder von Gruppe zu Gruppe soll ebenfalls angeboten werden.

Die Durchsetzung der Vereinsziele wird erreicht durch:

  • Herstellung und Betrieb einer eigenen Internetpräsenz des Vereins mit Informationen für die Bevölkerung aus dem Bereich der Medizin
  • Förderung der Kommunikation zwischen der Bevölkerung und den Angehörigen der Heilberufe unter Nutzung der elektronischen Medien
  • Bereitstellung einer individuellen Homepage für jedes Vereinsmitglied
  • Erstellung von Patienteninformationen, Praxis-Selbstdarstellungen und Vortragsunterlagen in gedruckter und elektronischer Form – zur Unterstützung der Vereinsmitglieder bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit

Der Verein ist bestrebt, Fördermitglieder aus allen Sparten der Heilberufe zu gewinnen, die bereit sind, ihre Erfahrungen und Mitarbeit dem Verein zur Verfügung zu stellen. Hier wird auch die Zusammenarbeit mit Berufsverbänden und Standesorganisationen der Heilberufe angestrebt.

Mediziner im Ruhestand erhalten das Angebot, durch persönliches Engagement als Fördermitglied der DAMG mit ihren beruflichem Erfahrungsschatz anderen Menschen zu helfen und damit in Ihrem Ruhestand nicht nur eine zusätzliche Bereicherung zu erfahren, sondern auch beruflich weiterhin gebraucht zu werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.

2.der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.

Ordentliches Mitglied kann nur eine natürliche Person werden, die sich zu den Vereinszwecken bekennt, diese durch materielle oder immaterielle Leistungen unterstützt und sich darüber hinaus verpflichtet, die Zwecke des Vereins durch persönlichen Einsatz sowie die Übernahme von Vereinsämtern zu fördern.

Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Vereinszwecken bekennt und bereit ist, diese durch materielle oder immaterielle Leistungen zu unterstützen.

Im Gegenzug hat das Fördermitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft Anspruch auf die zur Verfügung gestellten Leistungen des Vereins zur Unterstützung seiner Öffentlichkeitsarbeit. Details sind in der Beitragsordnung geregelt.

Alle Mitglieder sind zur Förderung des Vereinszwecks, Achtung der Satzung und der Beschlüsse beziehungsweise Anordnungen der Vereinsorgane verpflichtet. Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Aufnahmeantrag hat zu enthalten: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf, und ausgeübte Position.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag endgültig. Er entscheidet auch über die Qualifikation des Mitgliedes (ordentliches oder Fördermitglied) nach freiem Ermessen.

Im Falle einer Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft beträgt mindestens zwölf Monate und verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate wenn diese nicht, soweit rechtlich zulässig, vom Vereinsvorstand oder vom Mitglied gekündigt wird. Die Kündigung kann jederzeit zum Ende des Folgemonats ausgesprochen werden und hat per Einschreibebrief zu erfolgen. Im Falle der Kündigung durch das Mitglied, ist diese an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten.

Außer in den Fällen der Kündigung beziehungsweise des Austrittes aus dem Verein, endet die Mitgliedschaft durch Tod oder Ausschluss aus dem Verein, bei juristischen Personen auch mit deren Auflösung.

Handelt ein Mitglied den Zwecken des Vereines zuwider oder ist es mit seinem Mitgliedsbeitrag trotz zweifacher Mahnung in Verzug, so kann der Vorstand den sofortigen Ausschluss des Mitgliedes beschließen. Der Vorstandsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Mit diesem Ausschluß geht auch jeglicher Anspruch auf das Leistungsangebot des Vereines verloren.

Sofern ein Mitglied ausgeschlossen werden soll, ist dieses Mitglied vor Ausschluss schriftlich anzuhören.

Der Vorstandsbeschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist endgültig. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung findet nicht statt.

3. Gründungsmitglieder sind Mitglieder auf Lebenszeit.

Werden Gründungsmitglieder in den Vorstand gewählt, so wird Ihnen hierdurch ein Sonderrecht auf die Dauer der Zugehörigkeit zum Verein eingeräumt.

 

§ 4 Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren

Bei der Aufnahme in den Verein hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge wird vom Vorstand des Vereins beschlossen und in einer Beitragsordnung festgelegt.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und/oder Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Die Gründungsmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der Aufnahmegebühren sowie der Jahresbeiträge befreit.

 

§ 5 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vereinsvorstand, Arbeitskreise sowie der wissenschaftliche Beirat.

 

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden. Der Verein wird durch den Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins beständig, so weit diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Sämtliche Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie die Durchführung sämtlicher Vereinsangelegenheiten obliegen dem Vorstand.

3. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit Auslagenersatz sowie eine der Aufgabenstellung und dem Arbeitsaufwand angemessene Vergütung. Die Höhe dieser Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

4. Der Vorstand kann durch Beschluss einen oder mehrere Hauptgeschäftsführer einsetzen. Diesen obliegt die Leitung der Geschäftsstelle(n) des Vereins sowie die Abwicklung der Geschäfte der laufenden Verwaltung.

Der oder die Hauptgeschäftsführer müssen weder Vereinsmitglieder sein noch dem Vorstand angehören.

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und dem oder den Hauptgeschäftsführern regelt der Vorstand durch Beschluss.

5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung des Vereins auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Das in § 3 Ziff. 3 eingeräumte Sonderrecht bleibt hiervon unberührt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Zum Vorstand kann nur ein ordentliches Mitglied des Vereins gewählt werden.

Nach Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

Die Abberufung des ersten Vorstandes im Sinne von § 27 Abs. 2 BGB kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Er bessere weltweit.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist unbeschadet der Regelungen in den §§ 36 und 37 BGB schriftlich durch den Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.

Die Einladung an alle Mitglieder muss mindestens zwei Wochen vor Abhaltung der Versammlung unter Beifügung der Tagesordnung vom Vereinsvorstand versandt sein. Stimmen alle Mitglieder zu, so kann die Einladung auch auf anderem Wege (mündlich, fernmündlich oder durch e-Mail) und auch innerhalb einer kürzeren Frist erfolgen. Maßgeblich für die Versandadresse bei schriftlicher Einladung ist die vom jeweiligen Mitglied dem Verein zuletzt mitgeteilte Anschrift.
Die Mitgliederversammlung findet an dem vom Vorstand bestimmten Ort statt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in schriftlicher Form zu beurkunden.

Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.

Jedes Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Jedes Mitglied (ordentliches oder Fördermitglied) hat das Recht, Anträge in der Mitgliederversammlung zustellen.

Damit über einen Sachantrag oder Personalvorschlag abgestimmt werden kann, muss dieser mit der Tagesordnung angekündigt werden.

Sonstige Anträge sind mindestens eine Woche vor dem Datum der beabsichtigten Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zurichten. Sie müssen von mindestens 30% der Mitglieder unterstützt beziehungsweise unterschrieben sein.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl und Abberufung des Vorstandes.
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  • Entscheidungen über zulässigerweise gestellte Anträge.

3. Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

4. die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem von diesem bestimmten Stellvertreter geleitet.

Stehen Vorstandswahlen an, so ist ein Wahlausschuss zu bilden.

Der Leiter des Wahlausschusses, der von diesem gewählt wird, übernimmt für die Dauer der Wahl den Vorsitz der Mitgliederversammlung.

5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich mit einfacher Mehrheit zu fassen. Zu einer Satzungsänderung sind 3/4, zur Vereinsauflösung 4/5 Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

7. Zur etwaigen vom Registergericht verlangten und sonst zweckmäßigen Satzungsänderung wird der Vorstand ermächtigt.

 

§ 8 Protokollführung

Sämtliche zu führenden Protokolle werden von einem Schriftführer, dessen Person zu Sitzungsbeginn festgelegt wird, erstellt und von diesem sowie von dem Versammlungsleiter unterzeichnet.

 

§ 9 Vereinsauflösung

Bei Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des nach der Liquidation verbleibenden Vereinsvermögens.

Sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt, sind der Vorsitzende alleinvertretungsberechtigter Liquidator.