§ 1 Name, Sitz
Der Verein trägt den Namen "Deutsche Arbeitsgemeinschaft zur
Förderung der heilberuflichen Öffentlichkeitsarbeit e.V.",
abgekürzt: "DAFH".
Der Verein hat seinen Sitz in Sinsheim/Elsenz und ist in das
Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz
"e.V.".
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Das oberste Ziel des Vereins ist eine breitgefächerte, ausführliche
Information der Bevölkerung über Fragen zum Erhalt oder
Wiedergewinnung der Gesundheit.
Er pflegt die Aufklärung der Bevölkerung über die spezifischen
Tätigkeiten der Heilberufe, insbesondere über die von ihnen
ausgeübten natürlichen Heil- und Therapieverfahren, und hilft der
Bevölkerung bei der Auffindung einer Praxis/(Kur-)Klinik/Sanatorium,
in welcher man das gewünschte Heil- oder Therapieverfahren anwendet.
Außerdem hat sich der Verein zur Aufgabe gemacht, bundesweit
Kontakte zwischen Patienten zu vermitteln, die an seltenen, aber
schicksalhaften Erkrankungen leiden, um einen direkten
Erfahrungsaustausch zu ermöglichen. Eine Adressvermittlung von
Patienten zu Selbsthilfegruppen oder von Gruppe zu Gruppe soll
ebenfalls angeboten werden.
Die Durchsetzung der Vereinsziele wird erreicht durch:
- Herstellung und Betrieb einer eigenen Internetpräsenz des Vereins
mit Informationen für die Bevölkerung aus dem Bereich der Medizin
- Förderung der Kommunikation zwischen der Bevölkerung und den
Angehörigen der Heilberufe unter Nutzung der elektronischen Medien
- Bereitstellung einer individuellen Homepage für jedes
Vereinsmitglied
- Erstellung von Patienteninformationen, Praxis-Selbstdarstellungen
und Vortragsunterlagen in gedruckter und elektronischer Form – zur
Unterstützung der Vereinsmitglieder bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit
Der Verein ist bestrebt, Fördermitglieder aus allen Sparten der
Heilberufe zu gewinnen, die bereit sind, ihre Erfahrungen und
Mitarbeit dem Verein zur Verfügung zu stellen. Hier wird auch die
Zusammenarbeit mit Berufsverbänden und Standesorganisationen der
Heilberufe angestrebt.
Mediziner im Ruhestand erhalten das Angebot, durch persönliches
Engagement als Fördermitglied der DAMG mit ihren beruflichem
Erfahrungsschatz anderen Menschen zu helfen und damit in Ihrem
Ruhestand nicht nur eine zusätzliche Bereicherung zu erfahren,
sondern auch beruflich weiterhin gebraucht zu werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jeder natürliche oder juristische Person
werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.
2.der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
Ordentliches Mitglied kann nur eine natürliche Person werden, die
sich zu den Vereinszwecken bekennt, diese durch materielle oder
immaterielle Leistungen unterstützt und sich darüber hinaus
verpflichtet, die Zwecke des Vereins durch persönlichen Einsatz
sowie die Übernahme von Vereinsämtern zu fördern.
Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden,
die sich zu den Vereinszwecken bekennt und bereit ist, diese durch
materielle oder immaterielle Leistungen zu unterstützen.
Im Gegenzug hat das Fördermitglied für die Dauer seiner
Mitgliedschaft Anspruch auf die zur Verfügung gestellten Leistungen
des Vereins zur Unterstützung seiner Öffentlichkeitsarbeit. Details
sind in der Beitragsordnung geregelt.
Alle Mitglieder sind zur Förderung des Vereinszwecks, Achtung der
Satzung und der Beschlüsse beziehungsweise Anordnungen der
Vereinsorgane verpflichtet. Voraussetzung für den Erwerb der
ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag,
der an den Vorstand zu richten ist. Der Aufnahmeantrag hat zu
enthalten: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf, und ausgeübte
Position.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag endgültig. Er
entscheidet auch über die Qualifikation des Mitgliedes (ordentliches
oder Fördermitglied) nach freiem Ermessen.
Im Falle einer Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft beträgt mindestens zwölf Monate und verlängert
sich jeweils um weitere zwölf Monate wenn diese nicht, soweit
rechtlich zulässig, vom Vereinsvorstand oder vom Mitglied gekündigt
wird. Die Kündigung kann jederzeit zum Ende des Folgemonats
ausgesprochen werden und hat per Einschreibebrief zu erfolgen. Im
Falle der Kündigung durch das Mitglied, ist diese an die
Geschäftsstelle des Vereins zu richten.
Außer in den Fällen der Kündigung beziehungsweise des Austrittes aus
dem Verein, endet die Mitgliedschaft durch Tod oder Ausschluss aus
dem Verein, bei juristischen Personen auch mit deren Auflösung.
Handelt ein Mitglied den Zwecken des Vereines zuwider oder ist es
mit seinem Mitgliedsbeitrag trotz zweifacher Mahnung in Verzug, so
kann der Vorstand den sofortigen Ausschluss des Mitgliedes
beschließen. Der Vorstandsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen. Mit diesem Ausschluß geht auch jeglicher Anspruch auf
das Leistungsangebot des Vereines verloren.
Sofern ein Mitglied ausgeschlossen werden soll, ist dieses Mitglied
vor Ausschluss schriftlich anzuhören.
Der Vorstandsbeschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist
endgültig. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung findet nicht
statt.
3.
Gründungsmitglieder sind Mitglieder auf Lebenszeit.
Werden Gründungsmitglieder in den Vorstand gewählt, so wird Ihnen
hierdurch ein Sonderrecht auf die Dauer der Zugehörigkeit zum Verein
eingeräumt.
§ 4 Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren
Bei der Aufnahme in den Verein hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr
zu entrichten. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge
erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge wird vom
Vorstand des Vereins beschlossen und in einer Beitragsordnung
festgelegt.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und/oder Beiträge
ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Die Gründungsmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der
Aufnahmegebühren sowie der Jahresbeiträge befreit.
§ 5 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vereinsvorstand,
Arbeitskreise sowie der wissenschaftliche Beirat.
§ 6 Vorstand
1.
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden. Der
Verein wird durch den Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.
2.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins beständig, so
weit diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung
zugewiesen sind. Sämtliche Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie
die Durchführung sämtlicher Vereinsangelegenheiten obliegen dem
Vorstand.
3.
Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit Auslagenersatz sowie eine
der Aufgabenstellung und dem Arbeitsaufwand angemessene Vergütung.
Die Höhe dieser Vergütung wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
4.
Der Vorstand kann durch Beschluss einen oder mehrere
Hauptgeschäftsführer einsetzen. Diesen obliegt die Leitung der
Geschäftsstelle(n) des Vereins sowie die Abwicklung der Geschäfte
der laufenden Verwaltung.
Der oder die Hauptgeschäftsführer müssen weder Vereinsmitglieder
sein noch dem Vorstand angehören.
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und dem oder den
Hauptgeschäftsführern regelt der Vorstand durch Beschluss.
5.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung des
Vereins auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von der Wahl an,
gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Das in § 3 Ziff. 3
eingeräumte Sonderrecht bleibt hiervon unberührt. Der Vorstand
bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Zum Vorstand kann nur ein ordentliches Mitglied des Vereins gewählt
werden.
Nach Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft im Verein endet auch
das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Die Abberufung des ersten Vorstandes im Sinne von § 27 Abs. 2 BGB
kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Er
bessere weltweit.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist
unbeschadet der Regelungen in den §§ 36 und 37 BGB schriftlich durch
den Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.
Die Einladung an alle Mitglieder muss mindestens zwei Wochen vor
Abhaltung der Versammlung unter Beifügung der Tagesordnung vom
Vereinsvorstand versandt sein. Stimmen alle Mitglieder zu, so kann
die Einladung auch auf anderem Wege (mündlich, fernmündlich oder
durch e-Mail) und auch innerhalb einer kürzeren Frist erfolgen.
Maßgeblich für die Versandadresse bei schriftlicher Einladung ist
die vom jeweiligen Mitglied dem Verein zuletzt mitgeteilte
Anschrift.
Die Mitgliederversammlung findet an dem vom Vorstand bestimmten Ort
statt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in
schriftlicher Form zu beurkunden.
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
Jedes Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied durch Erteilung
einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied darf
jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Jedes Mitglied (ordentliches oder Fördermitglied) hat das Recht,
Anträge in der Mitgliederversammlung zustellen.
Damit über einen Sachantrag oder Personalvorschlag abgestimmt werden
kann, muss dieser mit der Tagesordnung angekündigt werden.
Sonstige Anträge sind mindestens eine Woche vor dem Datum der
beabsichtigten Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand
zurichten. Sie müssen von mindestens 30% der Mitglieder unterstützt
beziehungsweise unterschrieben sein.
2.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Entscheidungen über zulässigerweise gestellte Anträge.
3.
Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn
mindestens 1/3 der ordentlichen Vereinsmitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
4.
die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem von
diesem bestimmten Stellvertreter geleitet.
Stehen Vorstandswahlen an, so ist ein Wahlausschuss zu bilden.
Der Leiter des Wahlausschusses, der von diesem gewählt wird,
übernimmt für die Dauer der Wahl den Vorsitz der
Mitgliederversammlung.
5.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich mit
einfacher Mehrheit zu fassen. Zu einer Satzungsänderung sind 3/4,
zur Vereinsauflösung 4/5 Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
6.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
7.
Zur etwaigen vom Registergericht verlangten und sonst zweckmäßigen
Satzungsänderung wird der Vorstand ermächtigt.
§ 8 Protokollführung
Sämtliche zu führenden Protokolle werden von einem Schriftführer,
dessen Person zu Sitzungsbeginn festgelegt wird, erstellt und von
diesem sowie von dem Versammlungsleiter unterzeichnet.
§ 9 Vereinsauflösung
Bei Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit über die Verwendung des nach der Liquidation
verbleibenden Vereinsvermögens.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt,
sind der Vorsitzende alleinvertretungsberechtigter Liquidator. |